Glossar
NiSV (Regeln für Laser und Blitzlampen in der Kosmetik)
Die NiSV ist eine Verordnung, die regelt, wer Laser, Blitzlampen, Hochfrequenz- und Ultraschallgeräte zu kosmetischen Zwecken am Menschen anwenden darf. Für mehrere Anwendungen gilt seit dem 31. Dezember 2020 ein Arztvorbehalt. Sie dürfen nur approbierte Ärztinnen und Ärzte (mit staatlicher Zulassung) ausführen, die eine passende Weiterbildung oder Fortbildung haben.
- Begriff
- NiSV (Regeln für Laser und Blitzlampen in der Kosmetik)
- Stand
- 22. September 2026
Was der Begriff bedeutet
Nichtionisierende Strahlung, dazu zählen Licht, Radiowellen und Ultraschall, kann Gewebe verändern, ohne Atome zu ionisieren wie Röntgenstrahlen. Die Verordnung gilt für Anlagen, die gewerblich oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen zu kosmetischen oder anderen nichtmedizinischen Zwecken betrieben werden. Für die ärztliche Behandlung einer Krankheit geht das Medizinprodukterecht vor, soweit es dazu Regeln enthält.
Unter den Arztvorbehalt fallen mehrere Anwendungen. Dazu zählen ablative Laseranwendungen, also Laser, die Haut abtragen, und Anwendungen, die die Oberhaut als Schutzbarriere verletzen. Vorbehalten sind auch die Behandlung von Gefäßveränderungen und pigmentierten Hautveränderungen sowie die Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-up. Das Gleiche gilt für Anwendungen, deren Wirkung über die Haut hinausgeht.
Alle übrigen Anwendungen, etwa die dauerhafte Haarentfernung, dürfen auch Nichtärzte mit Fachkundenachweis anbieten. Die Fachkunde ist seit dem 31. Dezember 2022 Pflicht, das Zertifikat gilt fünf Jahre ab Abschluss der Schulung. Ein Verstoß gegen den Arztvorbehalt ist eine Ordnungswidrigkeit und kann bis zu 50.000 Euro kosten.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV), §§ 1, 4a, 5 und 12, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
- § 8 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Diese Angaben haben den Stand vom 22. September 2026.