Hautärzteverzeichnis

Ratgeber

Was ist das Hautarztverfahren?

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Das Hautarztverfahren ist ein Meldeweg für Hautkrankheiten, die durch die Arbeit entstehen oder schlimmer werden. Ihr Hautarzt meldet den Verdacht mit einem Bericht an die Unfallversicherung, und die entscheidet, ob sie die Behandlung bezahlt, oft schon vor einer Anerkennung als Berufskrankheit. Seit 2021 müssen Sie dafür Ihren Beruf nicht aufgeben.

Anteil Handekzem an dieser Berufskrankheit
90 Prozent
Herloch V, Elsner P: Die (neue) Berufskrankheit Nr. 5101, J Dtsch Dermatol Ges 2021;19(5):720-742, Stand 1. Mai 2021
Verdachtsmeldungen im Jahr 2019
19.883 Meldungen
Herloch V, Elsner P: Die (neue) Berufskrankheit Nr. 5101, J Dtsch Dermatol Ges 2021;19(5):720-742, Stand 1. Mai 2021
Vergütung des Hautarztberichts an die Praxis
67,42 Euro, Tests und Porto zusätzlich
Gebührenordnung für Ärzte der Unfallversicherung (UV-GOÄ), Stand 1. Juli 2026, Stand 1. Juli 2026
Ein Paar grüne Schutzhandschuhe und eine blaue Tube Handcreme auf einer Werkbank
Schutzhandschuhe und Handcreme, denn bei der Arbeit wird die Haut der Hände am stärksten beansprucht. Bild: KI generiert.

Wer meldet was an die Unfallversicherung?

Stellt der Hautarzt eine Hautveränderung fest, die durch Ihre Arbeit entstehen, wiederkommen oder schlimmer werden könnte, untersucht er Sie. Mit Ihrem Einverständnis schickt er dann unverzüglich einen Bericht an Ihre gesetzliche Unfallversicherung. Das ist bei Angestellten meist die Berufsgenossenschaft der Branche, im öffentlichen Dienst die Unfallkasse. Das Formular heißt F 6050, das ganze Verfahren Hautarztverfahren. Es ist in einem Vertrag zwischen den Unfallversicherern und den Ärzteverbänden geregelt.

Das Verfahren setzt früher an als die offizielle Anerkennung einer Berufskrankheit. Das ist eine Krankheit, die die Unfallversicherung als durch den Beruf verursacht anerkennt. Ziel ist Vorbeugung: Die Unfallversicherung soll schnell reagieren, damit Sie im Beruf bleiben können. Beantragt der Hautarzt einen Behandlungsauftrag, entscheidet sie unverzüglich, ob und ab wann sie die Behandlung übernimmt.

Welche Hautkrankheiten fallen darunter?

Im Verfahren geht es um die Berufskrankheit Nr. 5101, amtlich schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen. Auf Bescheiden steht dafür oft kurz BK 5101. Erfasst sind vor allem Ekzeme und andere Entzündungen der Haut durch Kontakt mit Arbeitsstoffen, dazu Nesselsucht und Kälteschäden wie Frostbeulen. Auch eine schon bestehende Neurodermitis oder Schuppenflechte kann darunterfallen, wenn die Arbeit sie nachweislich verschlimmert.

Mit Abstand am häufigsten ist das Handekzem durch die Arbeit, meist ein Kontaktekzem: Es macht 90 Prozent aller Fälle dieser Nummer aus. Betroffen sind besonders junge Menschen im Friseurhandwerk, im Gesundheitswesen, in der Metallverarbeitung, im Nahrungsmittelgewerbe und im Baugewerbe. Dort belasten Feuchtarbeit und häufiger Hautkontakt mit Reinigungsmitteln, Metallen oder Lebensmitteln die Haut besonders.

Was unter das Hautarztverfahren fällt und was nicht. Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 22. September 2026.
ErkrankungFällt unter die Berufskrankheit 5101?Meldeweg
Kontaktekzem der Hände durch Allergie oder ReizstoffeJaHautarztverfahren, Formular F 6050
Nesselsucht durch ArbeitsstoffeJaHautarztverfahren, Formular F 6050
Verschlimmerung einer bestehenden Neurodermitis durch die ArbeitJa, wenn die Arbeit sie verschlimmertHautarztverfahren, Formular F 6050
Heller Hautkrebs durch Sonne bei der Arbeit im FreienNein, dafür gibt es eine eigene Nummer (5103)Ärztliche Anzeige, Formular F 6000
Hautinfektion, etwa ein Pilz durch TierkontaktNein, dafür gibt es eigene Nummern (3101 und 3102)Ärztliche Anzeige, Formular F 6000
Erkrankung nur der Atemwege, etwa berufsbedingter SchnupfenNein, dafür gibt es eigene Nummern (4301 und 4302)Ärztliche Anzeige, Formular F 6000

Heller Hautkrebs durch Arbeit im Freien läuft über einen anderen Weg. Was dort gilt, steht bei der Berufskrankheit 5103.

Was hat sich 2021 geändert?

Jahrzehntelang verlangte die Praxis für die Anerkennung, dass Sie die schädigende Tätigkeit aufgeben. Dieser Zwang hieß Unterlassungszwang. Am 1. Januar 2021 trat eine Neuregelung des Berufskrankheitenrechts in Kraft, die ihn abschaffte.

Seitdem zählen nur noch die Schwere oder die wiederholte Rückkehr der Hauterkrankung, so wie es schon der Name der Nummer 5101 sagt. Sie müssen Ihren Beruf für die Anerkennung nicht mehr aufgeben. Das hat die Zahl der Anerkennungen deutlich erhöht. Gutachter prüfen seither vor allem, wie schwer die Krankheit ist und ob sie mit der Arbeit zusammenhängt, nicht mehr, ob Sie aufhören mussten.

Wie läuft das Hautarztverfahren ab?

Der Weg durch das Hautarztverfahren in 5 Schritten
  1. Untersuchung und Bericht

    Der Hautarzt untersucht Sie, fragt nach Ihrer Arbeit und schickt mit Ihrem Einverständnis unverzüglich den Hautarztbericht F 6050 an die zuständige Berufsgenossenschaft, Unfallkasse oder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

  2. Tests zur Ursache

    Der Hautarzt darf Tests machen, die den Zusammenhang zwischen der Hautkrankheit und Ihrer Arbeit klären, etwa Allergietests mit aufgeklebten Pflastern. Dafür braucht er keine Genehmigung. Nur Tests mit Stoffen von Ihrem Arbeitsplatz muss die Unfallversicherung vorher genehmigen.

  3. Entscheidung über die Behandlung

    Die Unfallversicherung antwortet unverzüglich und teilt mit, ob und ab wann sie die Behandlung übernimmt. Erst danach kann die Praxis die Behandlung über sie abrechnen.

  4. Behandlung nach anerkannter Empfehlung

    Die Praxis behandelt nach den anerkannten Empfehlungen der Fachärzte. Rückfettende Basispflege gehört nach Angaben der Unfallversicherung fest dazu.

  5. Verlaufsbericht oder Anzeige

    Bessert sich die Haut, hält der Hautarzt das im Verlaufsbericht F 6052 fest. Besteht der begründete Verdacht auf eine Berufskrankheit, erstattet er zusätzlich die ärztliche Anzeige F 6000, und das förmliche Feststellungsverfahren beginnt.

Mit dem Bericht erfüllt der Hautarzt zugleich seine Meldepflicht gegenüber Ihrer Krankenkasse. Soll Ihr Arbeitgeber nichts von der Erkrankung erfahren, sagen Sie es dem Arzt, er vermerkt das auf dem Bericht.

Wer zahlt die Behandlung?

Sobald die Unfallversicherung einen Behandlungsauftrag erteilt hat, trägt sie die Behandlung, egal ob am Ende eine Berufskrankheit anerkannt wird. Die Kosten laufen schon während der Abklärung über die Unfallversicherung und nicht über Ihre Krankenkasse, die sonst für Hautarzt-Behandlungen zahlt. Das ist der Sinn des Verfahrens: Es soll Ihre Haut früh schützen. Für Untersuchung und Bericht F 6050 bekommt die Praxis von der Unfallversicherung 67,42 Euro, Tests und Porto werden zusätzlich bezahlt.

Bleibt es bei einer erfolgreichen Behandlung, ist oft gar keine offizielle Anerkennung als Berufskrankheit nötig. Die Kostenübernahme endet dann, wenn die Haut ausgeheilt ist. Verläuft die Krankheit schwer oder kommt sie wiederholt zurück, geht der Fall in das förmliche Feststellungsverfahren über.

Welche Berufe sind betroffen, was können Sie tun?

Feuchtarbeit, häufiger Hautkontakt mit Reinigungsmitteln, Metallen oder Lebensmitteln und stundenlanges Tragen von Einweghandschuhen gelten als typische Risikofaktoren. Diese Berufsgruppen werden in der Fachliteratur am häufigsten gemeldet.

  • Friseurgewerbe: häufiger Kontakt mit Wasser, Shampoos, Färbe- und Blondiermitteln.
  • Gesundheits- und Pflegeberufe: häufiges Händewaschen und Desinfizieren, Handschuhe über lange Schichten.
  • Metallverarbeitung: Kontakt mit Kühlschmierstoffen, Ölen und Nickel in Werkstücken.
  • Nahrungsmittelgewerbe: Feuchtarbeit und Kontakt mit Obst, Gemüse und Gewürzen.
  • Baugewerbe: Kontakt mit Zement und Chromaten und häufiges Tragen von Schutzhandschuhen.

Sie müssen nicht warten, bis ein Arzt den Verdacht meldet. Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung können Sie und Ihre Angehörigen den Verdacht auch selbst anzeigen, wenn kein Arzt es getan hat.

  1. Notieren Sie, seit wann die Hautveränderung besteht, an welchen Stellen der Hände sie auftritt und ob sie sich am Wochenende oder im Urlaub bessert.
  2. Sprechen Sie Ihren Hautarzt gezielt auf den Zusammenhang mit der Arbeit an, und bitten Sie um den Hautarztbericht F 6050, falls er das Thema nicht von sich aus anspricht.
  3. Fragen Sie am Arbeitsplatz nach dem Sicherheitsdatenblatt der Stoffe, mit denen Sie arbeiten. Es hilft bei den Tests.
  4. Melden Sie den Verdacht zusätzlich formlos oder über das Serviceportal Ihrer Unfallversicherung, wenn Sie nicht sicher sind, ob schon eine Meldung vorliegt.
  5. Bewahren Sie Kopien aller Berichte und Bescheide auf. Sie belegen den Verlauf, falls die Erkrankung später in ein förmliches Feststellungsverfahren übergeht.

Das ist keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall. Lassen Sie sich beraten, wenn die Unfallversicherung ablehnt oder eine Frist läuft.

Häufige Fragen

Was ist das Hautarztverfahren, wenn die Haut durch den Beruf krank wird?

Das Hautarztverfahren ist ein Melde- und Vorbeugeverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Hautarzt meldet eine möglicherweise berufsbedingte Hauterkrankung mit dem Formular F 6050, und die Unfallversicherung entscheidet unverzüglich, ob sie die weitere Behandlung übernimmt. Ziel ist, eine Berufskrankheit früh zu verhindern und nicht erst nach Jahren anzuerkennen.

Welche Hauterkrankungen zählen zur Berufskrankheit 5101?

Zur Berufskrankheit 5101 zählen vor allem Kontaktekzeme durch Allergie oder Reizstoffe, andere Formen der Hautentzündung, Nesselsucht durch Arbeitsstoffe und Kälteschäden. Das Handekzem macht davon 90 Prozent aus. Hautkrebs, Hautinfektionen und reine Atemwegserkrankungen fallen nicht darunter, sondern unter andere Nummern.

Müssen Sie Ihren Beruf aufgeben, damit die Berufskrankheit 5101 anerkannt wird?

Nein, seit der Reform zum 1. Januar 2021 müssen Sie Ihren Beruf für die Anerkennung nicht mehr aufgeben. Vorher verlangte die Praxis diesen Zwang. Seither zählen nur noch die Schwere oder die wiederholte Rückkehr der Hauterkrankung.

Wer zahlt die Behandlung während des Hautarztverfahrens?

Sobald die Unfallversicherung einen Behandlungsauftrag erteilt hat, zahlt sie die Behandlung, egal ob am Ende eine Berufskrankheit anerkannt wird. Das unterscheidet das Hautarztverfahren von der gewöhnlichen Behandlung, die über die Krankenkasse läuft.

Wer darf das Hautarztverfahren einleiten?

Hautärztinnen und Hautärzte sowie Betriebsärzte mit der Qualifikation Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin dürfen es einleiten. Ärztinnen und Ärzte anderer Fachrichtungen müssen Sie unverzüglich zu einem Hautarzt schicken, der dann den Hautarztbericht erstattet.

Können Sie den Verdacht auf eine berufsbedingte Hauterkrankung auch selbst melden?

Ja, Sie und Ihre Angehörigen können den Verdacht formlos oder über das Serviceportal Ihrer Unfallversicherung melden, wenn kein Arzt es getan hat. Üblicherweise schickt aber der behandelnde Hautarzt den Bericht.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), Anlage 1 Nummer 5101 und § 3 Präventionsmaßnahmen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 202 SGB VII Ärztliche Anzeigepflicht bei Berufskrankheiten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. DGUV Verfahrensbeschreibung Hautarztverfahren, Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger §§ 41 ff., Stand Juli 2014, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV),
  4. Honorare in der Berufsdermatologie: Ein Leitfaden für die Abrechnung von A bis Z, Stand Februar 2025, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV),
  5. Gebührenordnung für Ärzte der Unfallversicherung (UV-GOÄ), Stand 1. Juli 2026, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV),
  6. Herloch V, Elsner P: Die (neue) Berufskrankheit Nr. 5101: Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, J Dtsch Dermatol Ges 2021;19(5):720-742, doi 10.1111/ddg.14537_g, Journal der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (JDDG), PubMed,
  7. BK-Info BK 5101: Diagnosen und Einwirkungen, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV),
  8. Hautkrebs durch arbeitsbedingte UV-Strahlung, mit Vordrucken F 6000, F 6120-5103 und F 6122-5103 zum Vergleich der Meldewege, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV),
  9. § 294a SGB V Mitteilungspflicht der Ärztin oder des Arztes bei Anhaltspunkten für berufsbedingte Erkrankungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Wo künstliche Intelligenz zum Einsatz kam

Künstliche Intelligenz hat an diesen Seiten mitgearbeitet. Sie hat die wiederkehrenden Sätze zu Städten und Praxen formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, dafür Quellen gesucht und die Beitragsbilder erzeugt. Adresse, Telefonnummer und Website einer Praxis übernimmt dagegen ein festes Programm unverändert aus OpenStreetMap, ohne KI. Die Ratgeber nennen ihre Quellen und ersetzen keine ärztliche Beratung.

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Diese Angaben haben den Stand vom 27. September 2026.