Hautärzteverzeichnis

Ratgeber

Wann ist Hautkrebs die Berufskrankheit 5103?

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Heller Hautkrebs gilt als Berufskrankheit 5103, wenn Sie viele Jahre im Freien gearbeitet haben, mit 50 Jahren zum Beispiel 15 volle Jahre. Die Unfallversicherung erkennt die Krankheit dann als Folge Ihrer Arbeit an. Den Verdacht meldet Ihr Arzt oder Sie selbst. Nach der Anerkennung zahlt die Unfallversicherung die Behandlung ohne Zuzahlung.

Anerkennungsquote bei Verdachtsmeldungen
gut 50 Prozent
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, DGUV Forum 12/2024, Hautkrebs durch UV-Strahlung, Bilanz nach zehn Jahren, Stand 1. Dezember 2024
Frist für den Widerspruch
1 Monat
Sozialgerichtsgesetz, Frist und Form des Widerspruchs, Stand 21. September 2026
Ein Bauarbeiter mit Helm und langärmligem Hemd steht von hinten auf einem Gerüst vor blauem Himmel
Wer draußen arbeitet, ist den ganzen Tag der Sonne ausgesetzt. Bild: KI generiert.

Welcher Hautkrebs zählt als Berufskrankheit 5103?

Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die die gesetzliche Unfallversicherung als Folge Ihrer Arbeit anerkennt. Die Nummer 5103 steht für zwei Formen des hellen Hautkrebses, die durch die natürliche Sonnenstrahlung entstehen. Die erste ist das Plattenepithelkarzinom, auch Spinaliom genannt. Die zweite sind mehrere aktinische Keratosen, raue, schuppige Stellen auf sonnengeschädigter Haut, die als Vorstufe dieses Krebses gelten. Die Nummer gilt seit dem 1. Januar 2015.

Eine einzelne Keratose reicht nicht. Nötig sind mehr als fünf Stellen innerhalb von zwölf Monaten oder ein zusammenhängendes Feld veränderter Haut von mehr als 4 Quadratzentimetern. So legt es die wissenschaftliche Begründung von 2013 fest.

Andere Hautkrebsarten fallen nicht unter die Nummer 5103. Das Basalzellkarzinom, der häufigste helle Hautkrebs, ist ausdrücklich ausgenommen, ebenso das Melanom, der schwarze Hautkrebs. Ein Ärztegremium beim Bundesarbeitsministerium hat die Prüfung zum Basalzellkarzinom im Sommer 2024 beendet, weil die Studien keinen ausreichenden Zusammenhang mit der Arbeit zeigen. Auch UV-Strahlung aus künstlichen Quellen, etwa beim Schweißen, zählt nicht.

Die Stellen entstehen fast nur auf Haut, die viel Sonne abbekommt: an Gesicht, Ohren, Kopfhaut, Nacken, Händen und Unterarmen. Bei Arbeit ohne Hemd kommt auch der Rücken infrage.

Zusammengefasst zählen bei den Keratosen mehr als 5 Stellen innerhalb von 12 Monaten oder eine Fläche über 4 Quadratzentimetern. Dieselbe Mehrzahl-Regel gilt für den Morbus Bowen, eine Frühform dieses Krebses.

Welche Hautveränderungen unter die Nummer 5103 fallen.
HautveränderungAnerkannt?Bedingung
Plattenepithelkarzinom, eine Form des hellen HautkrebsesJaAuf sonnenbelasteter Haut, nach langjähriger Arbeit im Freien
Mehrere KeratosenJaMehr als 5 Stellen innerhalb von 12 Monaten
Keratosen als zusammenhängendes FeldJaFläche größer als 4 Quadratzentimeter
Morbus Bowen, eine Frühform dieses KrebsesJa, wenn es mehrere sindDieselbe Mehrzahl-Regel wie bei den Keratosen
Einzelne KeratoseNeinVorbeugende Maßnahmen der Unfallversicherung können trotzdem infrage kommen
Basalzellkarzinom, häufigster heller HautkrebsNeinVon der wissenschaftlichen Begründung ausgenommen
Melanom, schwarzer HautkrebsNeinDie Studien zur beruflichen UV-Belastung reichen nicht aus

Wie viele Jahre Arbeit im Freien reichen für die Anerkennung?

Als Richtwert gelten mit 50 Jahren 15 volle Jahre Arbeit im Freien, mit 60 Jahren 18, mit 70 Jahren 21 und mit 80 Jahren 24. Je älter Sie sind, desto mehr Jahre sind nötig, weil auch die private Sonne mit jedem Lebensjahr zunimmt.

Richtwerte für die Jahre Arbeit im Freien, die als ausreichende Sonnenbelastung gelten.
LebensalterVolle Jahre Arbeit im Freien (Richtwert)
50 Jahre15 Jahre
60 Jahre18 Jahre
70 Jahre21 Jahre
80 Jahre24 Jahre

So kommt der Richtwert zustande. Zusätzlich zur privaten Sonne Ihres ganzen Lebens muss die Arbeit im Freien noch einmal mindestens 40 Prozent dieser privaten Sonnenmenge ausgemacht haben. Ab diesem Wert verdoppelt sich nach den ausgewerteten Studien das Risiko für diese Krebsform, und die Arbeit gilt als überwiegende Ursache. Die Fachleute nennen die 40 Prozent eine Vereinbarung auf Basis der besten verfügbaren Daten.

Wer nur einen Teil des Tages draußen war, braucht mehr Jahre. Bei halber Arbeitszeit im Freien sind es etwa doppelt so viele. Auch die Uhrzeit zählt: Zwei Drittel der UV-Strahlung treffen zwischen 10 und 14 Uhr Sonnenzeit auf die Haut. Einsätze in den Tropen oder im Hochgebirge zählen stärker. Die Unfallversicherung ermittelt das für jeden Fall einzeln.

Welche Berufe betroffen sind, hängt weniger vom Berufsnamen ab als von der Arbeit, die draußen stattfand. Als besonders gefährdet nennen die Fachärzte:

  • Baugewerbe und Handwerk, etwa Dachdecker, Zimmerleute, Maurer, Bauarbeiter und Straßenarbeiter
  • Land- und Forstwirtschaft, Gärtnereien und Winzer
  • Fischerei, Seefahrt, Bademeister und Bergführer
  • Müllwerker, die nach Messungen zu mehr als 80 Prozent im Freien arbeiten
  • Berufe mit längeren Auslandseinsätzen in Ländern mit hoher UV-Strahlung
  • Tätigkeiten mit wechselndem Anteil im Freien, etwa Sportlehrer, Erzieher, Fensterputzer, Fahrradkuriere oder Kellner im Biergarten

Wer meldet den Verdacht auf eine Berufskrankheit?

Zuerst ist Ihr Arzt am Zug. Er muss einen begründeten Verdacht unverzüglich der Unfallversicherung melden, auch wenn Sie widersprechen, und Sie über den Inhalt der Meldung informieren. Auch Ihr Arbeitgeber muss Anhaltspunkte binnen drei Tagen melden. Ihre Krankenkasse muss Hinweise auf einen möglichen Fall an die Unfallversicherung weitergeben.

Sie können den Verdacht auch selbst melden, formlos oder online über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt ebenso für Ihre Angehörigen. Zuständig ist der Träger Ihrer letzten gefährdenden Tätigkeit. In der gewerblichen Wirtschaft ist das eine Berufsgenossenschaft, im öffentlichen Dienst eine Unfallkasse. Für Landwirtschaft und Gartenbau ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zuständig. Beamte melden den Verdacht in der Regel selbst bei ihrem Dienstherrn.

So bereiten Sie die Meldung vor:

  1. Nennen Sie Ihrem Hautarzt bei der Diagnose alle Berufe mit Arbeit im Freien. Fragen Sie ausdrücklich, ob er eine Meldung erstattet.
  2. Schreiben Sie Ihren Berufsweg auf: Arbeitgeber, Zeiträume, Tätigkeit, geschätzter Anteil der Arbeitszeit im Freien und Auslandseinsätze. Für die Meldung reicht eine grobe Schätzung.
  3. Sammeln Sie die Arztbriefe und Laborergebnisse, vor allem die der entfernten Hautstellen und früherer Keratosen.
  4. Melden Sie den Verdacht selbst, wenn kein Arzt es tut, formlos oder über das Serviceportal, an den Träger Ihrer letzten gefährdenden Tätigkeit.
  5. Heben Sie alle Schreiben der Unfallversicherung auf und notieren Sie das Datum, an dem ein Bescheid bei Ihnen eingeht.

Für die Krebsdiagnose muss das Labor die Probe untersucht haben. Bei mehreren Keratosen genügt die Diagnose der Ärztin. Empfohlen wird aber, mindestens eine Stelle im Labor untersuchen zu lassen und das Ergebnis der Meldung beizulegen. Hautekzeme durch die Arbeit gehören zu einer anderen Nummer, der 5101.

Wie prüft die Unfallversicherung Ihren Verdacht?

Die Unfallversicherung prüft die Meldung von Amts wegen, Sie müssen keinen Antrag stellen. Sie klärt, ob die Diagnose feststeht, ob die berufliche Sonnenbelastung ausreicht und welche Leistungen folgen. Für Tatsachen, etwa welche Tätigkeit Sie wo ausgeübt haben, verlangt das Recht volle Gewissheit. Für den Zusammenhang zwischen Arbeit und Krankheit genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, also mehr Gründe dafür als dagegen.

So läuft die Prüfung ab
  1. Meldung

    Arzt, Arbeitgeber, Krankenkasse oder Sie selbst zeigen den Verdacht an.

  2. Medizinische Unterlagen

    Die Unfallversicherung fordert Ihre Arztunterlagen an und bittet Ihren Hautarzt bei Bedarf um einen Hautkrebsbericht.

  3. Sonnenbelastung berechnen

    Die Unfallversicherung fragt Ihr Berufsleben ab und berechnet die berufliche und die private Sonnenbelastung.

  4. Gutachten

    Ist ein Gutachten nötig, nennt die Unfallversicherung Ihnen in der Regel drei Gutachter zur Auswahl. Sie können auch selbst einen geeigneten Facharzt vorschlagen. Die Kosten trägt die Unfallversicherung.

  5. Bescheid

    Die Unfallversicherung entscheidet schriftlich. Gegen eine Ablehnung haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch.

Eine Besonderheit gilt für Erkrankungen, die schon vor 2015 bestanden. Wer am 1. Januar 2015 an dieser Krankheit litt, wird auf Antrag auch anerkannt, wenn sie vor diesem Tag begonnen hat. Leistungen gibt es dann rückwirkend für höchstens vier Jahre, gerechnet ab Beginn des Jahres, in dem Sie den Antrag stellen.

Welche Leistungen bekommen Sie nach der Anerkennung?

Nach der Anerkennung zahlt die Unfallversicherung die Behandlung ohne Zuzahlung. Sie übernimmt die Kosten der Heilbehandlung und der Reha. Zuzahlungen wie in der Krankenversicherung gibt es nicht. Bei Arzneimitteln zahlt sie bis zum Festbetrag. Zur Heilbehandlung gehören ärztliche Behandlung, Arznei-, Verband- und Heilmittel, Krankenhaus und Reha. Das umfasst:

  • Behandlung neuer Keratosen und Karzinome, etwa Operation, Vereisung oder Cremes. Art und Umfang bestimmt die Unfallversicherung im Einzelfall.
  • Regelmäßige Nachsorge beim Hautarzt, über die er der Unfallversicherung einmal im Jahr berichtet.
  • Vorbeugende Maßnahmen, wenn die Gefahr besteht, dass die Krankheit wieder aufflammt oder schlimmer wird.
  • Eine Übergangsleistung, wenn Sie die gefährdende Arbeit im Freien aufgeben und dadurch Verdienst verlieren, längstens für fünf Jahre.
  • Eine Rente, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist.

Die meisten Betroffenen stehen bei der Anerkennung nicht mehr im Arbeitsleben. Deshalb geht es meist um die Kosten der Behandlung. 2022 lagen die Kosten der Unfallversicherungen für diese Berufskrankheit bei 40,2 Millionen Euro. Die Zahl der neuen Renten steigt seit Jahren. Wie hoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, beurteilt ein Gutachter im Einzelfall.

Wie legen Sie Widerspruch gegen eine Ablehnung ein?

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Schreiben Sie an die Stelle, die den Bescheid erlassen hat, oder erklären Sie den Widerspruch dort zur Niederschrift. Über ihn entscheidet ein Widerspruchsausschuss, in dem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sitzen. Weist er den Widerspruch zurück, können Sie vor dem Sozialgericht klagen. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei, einen Anwalt brauchen Sie nicht.

Häufige Streitpunkte sind die Zahl der Jahre im Freien und die Frage, ob es mehr als fünf Keratosen waren. Belegen Sie beides: mit Arbeitsverträgen, Zeugnissen und Aussagen früherer Kollegen für die Tätigkeit, mit Arztbriefen und Laborergebnissen für die Zahl der Keratosen in zwölf Monaten. Lassen Sie sich beraten, wenn Sie Widerspruch einlegen wollen. Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht helfen bei der Begründung.

Auch wer nicht mehr berufstätig ist, profitiert von einer Anerkennung, weil die Behandlung neuer Keratosen und Karzinome oft über Jahre weitergeht. Solange die Erkrankung nicht anerkannt ist, zahlt die Krankenkasse die Behandlung von aktinischen Keratosen, etwa Vereisung, Operation und Cremes mit Zuzahlung. Neue Stellen entdeckt die Hautkrebsvorsorge früh, die ab 35 alle zwei Jahre zusteht.

Häufige Fragen

Ist weißer Hautkrebs eine Berufskrankheit?

Zwei Formen des weißen Hautkrebses sind als Berufskrankheit 5103 anerkannt. Das sind das Plattenepithelkarzinom und mehrere aktinische Keratosen, wenn die Sonne bei langjähriger Arbeit im Freien die Ursache ist. Das Basalzellkarzinom, die häufigste Form des weißen Hautkrebses, gehört nicht dazu. Weißer Hautkrebs ist ein anderer Name für hellen Hautkrebs.

Wie viele Jahre Arbeit im Freien braucht die Anerkennung von hellem Hautkrebs?

Als Richtwert für die Anerkennung von hellem Hautkrebs gelten mit 50 Jahren 15 volle Jahre Arbeit im Freien. Mit 60 Jahren sind es 18, mit 70 Jahren 21 und mit 80 Jahren 24. Wer nur einen Teil des Tages draußen war, braucht entsprechend mehr Jahre, bei halber Zeit im Freien etwa doppelt so viele.

Wer meldet den Verdacht auf Hautkrebs durch Arbeit im Freien bei der Unfallversicherung?

Den Verdacht auf einen beruflich bedingten Hautkrebs muss der Arzt unverzüglich der Unfallversicherung melden, der Arbeitgeber binnen drei Tagen. Auch Sie und Ihre Angehörigen können den Verdacht selbst melden, formlos oder online, bei der Unfallversicherung Ihres Arbeitgebers.

Erkennt die Unfallversicherung den häufigsten hellen Hautkrebs an?

Nein, der häufigste helle Hautkrebs, das Basalzellkarzinom, fällt nicht unter die Nummer 5103, denn die wissenschaftliche Begründung von 2013 nimmt ihn ausdrücklich aus. Ein Ärztegremium beim Bundesarbeitsministerium hat die Prüfung im Sommer 2024 beendet, weil die Studien keinen ausreichenden Zusammenhang mit beruflicher Sonnenbelastung zeigen. Anders ist es bei Teer, Pech, Arsen oder ionisierender Strahlung: Dafür gelten die Nummern 5102, 1108 und 2402, die diesen Krebs umfassen können.

Muss ich nach der Anerkennung von hellem Hautkrebs durch die Unfallversicherung Zuzahlungen leisten?

Nein, nach der Anerkennung von hellem Hautkrebs durch die Unfallversicherung leisten Sie für die Behandlung keine Zuzahlungen. Die Unfallversicherungen übernehmen die Kosten der Heilbehandlung und der Reha. Arzneimittel zahlen sie bis zum Festbetrag, Mehrkosten darüber tragen Sie selbst.

Kann ein Rentner Hautkrebs noch als Berufskrankheit anerkennen lassen?

Ja, auch ein Rentner kann den Hautkrebs noch anerkennen lassen, wenn seine frühere Arbeit im Freien die Voraussetzungen erfüllt. Im Durchschnitt liegt das Alter bei der Anerkennung über 70 Jahren. Die Anerkennung führt vor allem dazu, dass die Unfallversicherung die weitere Behandlung übernimmt.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), §§ 3, 4 und 6 sowie Anlage 1 Nummer 5103, zuletzt geändert am 16. Juli 2026, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. SGB VII, §§ 9, 26, 27, 56, 193, 200 und 202: Berufskrankheit, Heilbehandlung, Rente, Anzeigepflichten, Gutachterauswahl, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 84 SGG Frist und Form des Widerspruchs, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 37 SGB X Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, Absatz 2, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Wissenschaftliche Begründung für die Berufskrankheit Nr. 5103, Bekanntmachung des BMAS vom 1. Juli 2013, GMBl. 12.8.2013, S. 671 bis 693, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, veröffentlicht von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
  6. S3-Leitlinie Aktinische Keratose und Plattenepithelkarzinom der Haut, AWMF 032-022OL, Version 2.0, Kapitel 10 Berufsbedingte Erkrankung, Leitlinienprogramm Onkologie (AWMF, Deutsche Krebsgesellschaft, Deutsche Krebshilfe), Deutsche Dermatologische Gesellschaft,
  7. BK-Info BK 5103: Diagnosen, Einwirkungen und Beispiele für langjährige Arbeit im Freien, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV),
  8. Hautkrebs durch arbeitsbedingte UV-Strahlung, mit Vordrucken F6000, F6120-5103 und F6122-5103, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV),
  9. Häufig gestellte Fragen zu Berufskrankheiten: Meldung, Verfahren, Begutachtung, Widerspruch, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV),
  10. Häufig gestellte Fragen: Heilbehandlung und Gesundheitswesen, Kostenübernahme ohne Eigenanteil, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV),
  11. Zehn Jahre Berufskrankheit Hautkrebs durch UV-Strahlung: Bilanz und Zukunftsperspektiven, DGUV Forum 12/2024, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Institut für Arbeitsschutz,

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Diese Angaben haben den Stand vom 27. September 2026.