Hautärzteverzeichnis

Ratgeber

Was zahlt die Krankenkasse beim Hautarzt?

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Die Krankenkasse zahlt jede Behandlung beim Hautarzt, die eine Krankheit erkennt, heilt oder eine Verschlimmerung verhindert. Kosmetik und Wünsche ohne Beschwerde zahlen Sie selbst. Für Medikamente kommt ab dem 1. Januar 2027 eine Zuzahlung dazu: 10 Prozent des Preises, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro.

Zuzahlung je Medikament ab 2027
10 Prozent, mindestens 7,50 Euro, höchstens 15 Euro
§ 61 SGB V, Neufassung durch das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der GKV, BGBl. 2026 I Nr. 228, Stand 1. Januar 2027
Obergrenze aller Zuzahlungen im Jahr
2 Prozent der Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken 1 Prozent
§ 62 SGB V Belastungsgrenze, Stand 22. September 2026
Jährliche Ausgaben für Extra-Leistungen beim Arzt
Drei Viertel der Befragten geben 15 bis 249 Euro aus
IGeL-Monitor, IGeL-Report 2023, Befragung von 5.854 Versicherten im Januar 2023, Stand 27. April 2023
Ein Kartenlesegerät und eine Pflanze auf einem Empfangstresen
Ein Kartenlesegerät am Empfang einer Praxis, dort wird die Gesundheitskarte eingelesen. Bild: KI generiert.

Wann ist eine Hautarzt-Behandlung Kassenleistung?

Die Krankenkasse zahlt, was medizinisch notwendig ist. Eine Behandlung ist notwendig, wenn sie eine Krankheit erkennt, heilt, verhindert, dass sie schlimmer wird, oder Beschwerden lindert. Beim Hautarzt gehören dazu vor allem vier Dinge.

  • Die Untersuchung und Behandlung in der Praxis, zum Beispiel bei einem veränderten Muttermal oder einem Ekzem, bei Bedarf mit einer beleuchteten Lupe (Dermatoskop).
  • Medikamente und Verbandmittel, etwa die Creme, Salbe oder Tablette gegen eine festgestellte Krankheit.
  • Heilmittel, das sind Anwendungen wie Krankengymnastik, Massage oder Lymphdrainage auf Rezept. Die UV-Lichttherapie in der Hautarztpraxis ist eine ärztliche Leistung ohne Heilmittel-Rezept.
  • Hilfsmittel, zum Beispiel eine Kompressionsbandage, wenn die Hautkrankheit mit schwachen Venen zusammenhängt.

Ob die Kasse zahlt, entscheidet der Anlass und nicht der Wunsch. Ein Fleck, der wächst, juckt oder blutet, macht die Untersuchung zur Kassenleistung, in jedem Alter. Ohne einen solchen Anlass ist derselbe Blick auf dieselbe Stelle eine Leistung, die Sie selbst bezahlen.

Woran erkennen Sie vorher, ob die Kasse zahlt?

Die Kasse zahlt, wenn eine Beschwerde oder ein auffälliger Fleck der Anlass ist. Fehlt dieser Anlass und Sie wünschen die Untersuchung von sich aus, wird daraus eine IGeL. Das Kürzel steht für individuelle Gesundheitsleistung: eine ärztliche Leistung, die nicht zu den Kassenleistungen gehört und die Sie deshalb selbst zahlen. Der Preis richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Preisliste für Privatrechnungen.

Vor jeder IGeL muss die Praxis Ihnen die Kosten schriftlich nennen. Was eine IGeL beim Hautarzt kostet, lässt sich anhand der Preisliste nachrechnen.

Daneben gibt es die Kosmetik. Sie dient nur dem Aussehen und behandelt keine Krankheit. Die Kasse zahlt sie nie.

Zahlt die Kasse Ihre Behandlung?

Haben Sie eine Beschwerde oder eine Veränderung an der Haut?

Ja

Das ist eine Kassenleistung. Die Kasse zahlt Untersuchung und Behandlung, Sie zahlen höchstens die Zuzahlung für Medikamente.

Nein

Gehen Sie zur gesetzlichen Hautkrebs-Vorsorge, zu der Sie ab 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch haben?

Ja

Auch das ist eine Kassenleistung, ohne Zuzahlung. Vor dem 35. Geburtstag oder häufiger als alle zwei Jahre wird dieselbe Untersuchung zur IGeL.

Nein

Dient die Behandlung nur dem Aussehen, etwa Falten unterspritzen oder Altersflecken aufhellen ohne Verdacht?

Ja

Das ist Kosmetik. Sie zahlen den vollen Preis selbst, dazu kommt Umsatzsteuer.

Nein

Das ist eine IGeL: medizinisch vertretbar, aber nicht notwendig. Die Praxis muss Ihnen die Kosten vorher schriftlich nennen, und Sie entscheiden in Ruhe.

Diese Einordnung gilt in jeder Praxis. Eine reine Privatpraxis hat keine Kassenzulassung, also nicht die Erlaubnis, gesetzlich Versicherte auf Kassenkosten zu behandeln. Sie rechnet deshalb alles privat ab, auch ein Beratungsgespräch.

Was zahlen Sie bei Medikamenten und Heilmitteln dazu?

Auch eine Kassenleistung ist selten ganz kostenlos. Zum 1. Januar 2027 steigen die Zuzahlungen. Für Medikamente und Verbandmittel zahlen Sie dann 10 Prozent des Preises, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro, bisher waren es mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Kostet ein Mittel weniger als der Mindestbetrag, zahlen Sie nur den Preis. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege sind es 10 Prozent der Kosten plus 15 Euro je Rezept statt bisher 10 Euro.

So ändern sich die Zuzahlungen zum 1. Januar 2027. Quelle: Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 228, abgerufen am 22. September 2026.
Was Sie bekommenZuzahlung bis 31.12.2026Zuzahlung ab 01.01.2027
Medikament oder Verbandmittel, je Mittel10 Prozent, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro10 Prozent, mindestens 7,50 Euro, höchstens 15 Euro
Heilmittel und häusliche Krankenpflege, je Rezept10 Prozent der Kosten plus 10 Euro10 Prozent der Kosten plus 15 Euro

Rezeptfreie Medikamente zahlt die Kasse in der Regel nicht, auch nicht mit Rezept. Deshalb zahlen Sie eine rückfettende Basispflege gegen Neurodermitis meist selbst. Nur wenige Ausnahmen lässt der Gemeinsame Bundesausschuss zu, das Gremium, das festlegt, was die Kassen bezahlen.

Die Kasse zahlt zum Beispiel Harnstoff-Cremes mit mindestens 5 Prozent Harnstoff bei gesicherter Ichthyose (Fischschuppenkrankheit), wenn nichts anderes hilft. Auch Zubereitungen mit mindestens 2 Prozent Salicylsäure zahlt sie bei Schuppenflechte oder Ekzemen mit verdickter Haut. Alles andere ohne Rezept zahlen Sie selbst, egal wie gut es wirkt. Ausnahme: Für Kinder bis zum 12. Geburtstag zahlt die Kasse auch rezeptfreie Arzneimittel auf Rezept.

Wann gilt eine Behandlung als Kosmetik?

Kosmetik ist eine Behandlung, die nur dem Aussehen dient. Sie behandelt keine Krankheit, keine Verletzung und keinen angeborenen körperlichen Mangel. Die Kasse zahlt sie nicht. Dazu kommt Umsatzsteuer, denn nur Heilbehandlungen sind steuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden, und das Bundesfinanzministerium hat es im Mai 2026 in seine Regeln übernommen.

Typische Grenzfälle beim Hautarzt sind Botox gegen Falten, ein chemisches Peeling ohne Krankheitsgrund und das Aufhellen von Altersflecken. Jede dieser Behandlungen kann auch eine Krankheit behandeln, etwa Botox gegen krankhaft starkes Schwitzen oder ein Peeling gegen Aknenarben. Dann gelten andere Regeln, und es lohnt sich, vorher bei der Kasse nachzufragen.

Beim Entfernen eines Muttermals kommt es auf den Grund an. Entfernt die Ärztin es, weil etwas auffällig ist, zahlt die Kasse die Untersuchung und das Labor. Wünschen Sie die Entfernung nur wegen des Aussehens, zahlen Sie selbst.

Wie kommen Sie an einen Termin?

Als gesetzlich Versicherte dürfen Sie unter allen Ärzten mit Kassenzulassung frei wählen. Eine Überweisung brauchen Sie dafür nicht. Ist in Ihrer Wunschpraxis lange nichts frei, hilft der Terminservice unter der Nummer 116117. Mit einer Überweisung und Dringlichkeitscode vermittelt er innerhalb einer Woche einen Termin. Er liegt höchstens vier Wochen nach dieser Woche, also bis zu 35 Tage nach Ihrem Anruf. Wie Sie einen Hautarzt-Termin über die 116117 bekommen, hängt also vor allem an diesem Code.

Die Rechnung einer reinen Privatpraxis erstattet die Kasse nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Wo vor Ort kein Termin zu bekommen ist, kann eine Videosprechstunde oder eine Foto-App helfen, für einen neuen oder veränderten Fleck braucht es aber die Untersuchung in der Praxis.

Was können Sie tun, wenn die Kasse ablehnt?

Lehnt die Kasse eine Leistung ab, können Sie widersprechen. In einem engen Fall bekommen Sie sogar Geld zurück: Die Kasse hat eine dringende Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt, und Sie haben sich die Leistung selbst besorgt. Dann muss sie die entstandenen Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. So gehen Sie vor.

  1. Lassen Sie sich die Ablehnung schriftlich geben, falls die Kasse nur am Telefon abgesagt hat. Die Monatsfrist läuft nur bei einem schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Fehlt sie, gilt eine Jahresfrist.
  2. Legen Sie innerhalb eines Monats, nachdem Sie den Bescheid bekommen haben, Widerspruch ein. Das geht formlos schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kasse.
  3. Fügen Sie eine ärztliche Begründung Ihrer Hautärztin bei. Die Kasse muss diese Einschätzung in ihre Entscheidung einbeziehen und schaltet bei medizinischen Streitfragen oft den Medizinischen Dienst ein.
  4. Bleibt die Ablehnung bestehen, können Sie vor dem Sozialgericht klagen. Für Versicherte ist das Verfahren kostenfrei, einen Anwalt brauchen Sie nicht.

Das ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Lassen Sie sich beraten, wenn eine Frist läuft oder es um viel Geld geht.

Verursacht der Beruf die Hautkrankheit, ist nicht die Krankenkasse zuständig, sondern die Unfallversicherung. Ihre Hautärztin meldet den Verdacht dorthin, und die Unfallversicherung entscheidet, ob sie die Behandlung übernimmt.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse jede Hautuntersuchung beim Hautarzt?

Nein, die Krankenkasse zahlt eine Hautuntersuchung nur, wenn eine Beschwerde oder ein auffälliger Fleck der Anlass ist. Ohne Anlass ist dieselbe Untersuchung eine Leistung, die Sie selbst bezahlen. Eine Ausnahme ist die Hautkrebs-Vorsorge, auf der Abrechnung Hautkrebs-Screening genannt: Ab 35 Jahren zahlt die Kasse sie alle zwei Jahre auch ohne Anlass.

Was ist der Unterschied zwischen einer IGeL und einer Kassenleistung beim Hautarzt?

Eine Kassenleistung hat einen Anlass, nämlich eine Beschwerde oder eine Krankheit, und die Kasse zahlt sie. Eine IGeL, die individuelle Gesundheitsleistung, beruht nur auf Ihrem Wunsch, und Sie zahlen sie selbst nach der Gebührenordnung für Ärzte. Vor einer IGeL muss die Praxis Ihnen die Kosten schriftlich nennen.

Wie hoch ist die Zuzahlung für Medikamente vom Hautarzt ab 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 zahlen Sie für jedes Medikament und Verbandmittel 10 Prozent des Preises, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Für Heilmittel wie Krankengymnastik kommen 10 Prozent der Kosten plus 15 Euro je Rezept dazu. Bis zum 31. Dezember 2026 gelten noch die niedrigeren Beträge von 5 bis 10 Euro.

Zahlt die Krankenkasse Botox oder ein chemisches Peeling beim Hautarzt?

Nein, Botox gegen Falten und ein chemisches Peeling aus kosmetischen Gründen zahlt die Krankenkasse nicht. Sie zahlen den Preis nach der Gebührenordnung für Ärzte selbst, dazu kommt Umsatzsteuer. Behandelt dieselbe Methode eine Krankheit, zum Beispiel Botox gegen krankhaft starkes Schwitzen, kann die Kasse unter bestimmten Voraussetzungen zahlen.

Was können Sie tun, wenn die Krankenkasse eine Behandlung beim Hautarzt ablehnt?

Legen Sie innerhalb eines Monats nach dem schriftlichen Bescheid Widerspruch bei Ihrer Krankenkasse ein, und fügen Sie eine ärztliche Begründung bei. Bleibt die Kasse bei der Ablehnung, können Sie kostenfrei und ohne Anwalt vor dem Sozialgericht klagen. Hat die Kasse eine notwendige Leistung zu Unrecht abgelehnt, muss sie Ihnen die Kosten einer selbst besorgten Leistung erstatten.

Gibt es für Zuzahlungen beim Arzt und in der Apotheke eine Obergrenze pro Jahr?

Ja, alle Zuzahlungen eines Kalenderjahres zusammen sind auf 2 Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt. Für chronisch Kranke in Dauerbehandlung liegt die Grenze bei 1 Prozent. Haben Sie die Grenze erreicht, weisen Sie das Ihrer Kasse mit den Belegen nach und bekommen eine Bescheinigung, dass Sie für den Rest des Jahres nichts mehr zuzahlen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 27 SGB V Krankenbehandlung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 34 SGB V Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 61 SGB V Zuzahlungen, Fassung bis 31. Dezember 2026, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), Artikel 1 Nummer 23 Neufassung des § 61 SGB V ab 1. Januar 2027, Bundesgesetzblatt, Bundesministerium der Justiz,
  6. Arzneimittel-Richtlinie, Anlage I zum Abschnitt F (OTC-Übersicht), Nummern 5, 22 und 39, Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA),
  7. OTC-Übersicht gemäß Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie, Stand der letzten Änderung 9. Oktober 2024, Rp. Institut / DAP Networks GmbH, wiedergegeben nach der Fassung des G-BA,
  8. Umsatzsteuerbefreiung für ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG, BMF-Schreiben vom 21. Mai 2026 (III C 3 - S 7170/00085/004/035), Bundesministerium der Finanzen,
  9. IGeL-Report 2023, Kurzbericht der Versichertenbefragung (5.854 Versicherte, Januar 2023), IGeL-Monitor, Medizinischer Dienst Bund,
  10. § 76 SGB V Freie Arztwahl, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  11. § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG), Frist und Form des Widerspruchs, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  12. § 66 Sozialgerichtsgesetz (SGG), Rechtsbehelfsbelehrung, Fristbeginn und Jahresfrist bei fehlender Belehrung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  13. § 62 SGB V Belastungsgrenze, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Wo künstliche Intelligenz zum Einsatz kam

Künstliche Intelligenz hat an diesen Seiten mitgearbeitet. Sie hat die wiederkehrenden Sätze zu Städten und Praxen formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, dafür Quellen gesucht und die Beitragsbilder erzeugt. Adresse, Telefonnummer und Website einer Praxis übernimmt dagegen ein festes Programm unverändert aus OpenStreetMap, ohne KI. Die Ratgeber nennen ihre Quellen und ersetzen keine ärztliche Beratung.

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Diese Angaben haben den Stand vom 27. September 2026.