Dürfen Kassenpatienten in eine Privatpraxis?
Ja, das dürfen Sie. Den Behandlungsvertrag schließen Sie frei mit der Praxis ab, und jede Ärztin mit Approbation, der staatlichen Erlaubnis zum Arztberuf, darf Sie behandeln. Eine Kassenzulassung braucht sie dafür nicht, denn das ist nur die Erlaubnis, gesetzlich Versicherte auf Kosten der Kasse zu behandeln. Auf Kassenkosten dürfen Sie andere Ärzte allerdings nur im Notfall aufsuchen.
Getrennt davon steht die Frage, wer die Rechnung zahlt. Bei einer Praxis mit Kassenzulassung rechnet die Praxis Kassenleistungen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Sie sehen dann keine Rechnung, außer für Leistungen, die die Kasse nicht zahlt und die Sie selbst bezahlen (IGeL). Bei einer reinen Privatpraxis entfällt dieser Weg. Die Praxis schreibt Ihnen eine eigene Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte, und Sie zahlen zuerst selbst.
Woran erkennen Sie eine reine Privatpraxis?
Eine Kassenzulassung erteilt der Zulassungsausschuss, ein Gremium aus Ärzten und Krankenkassen. Sie erlaubt der Praxis, gesetzlich Versicherte zu den Bedingungen des Kassenvertrags zu behandeln, und verpflichtet sie dazu. Eine reine Privatpraxis hat diese Erlaubnis nicht oder hat sie zurückgegeben. Sie rechnet nur nach der Gebührenordnung für Ärzte ab und darf ihre Preise innerhalb der Preisspanne der Preisliste frei wählen.
In der Dermatologie gibt es reine Privatpraxen oft dort, wo Schönheitsbehandlungen im Mittelpunkt stehen, etwa Falten unterspritzen, Laserbehandlungen ohne medizinischen Anlass oder Pakete zum Selbstzahlen. Das heißt nicht, dass jede Praxis für Ästhetik eine reine Privatpraxis ist. Viele Kassenpraxen bieten dieselben Leistungen zusätzlich als IGeL an.
Ob eine Praxis Kassenpatienten behandelt, prüfen Sie vorab in der Arztsuche unter arztsuche.116117.de. Taucht die Praxis dort nicht auf, spricht das stark für eine reine Privatpraxis. Sicher wissen Sie es erst nach einer kurzen Nachfrage am Empfang. Manche Praxen haben unter demselben Namen eine Adresse für Privatpatienten und eine für Kassenpatienten, deshalb hilft ein Anruf mehr als die Website.
Wann erstattet die Kasse eine Privatrechnung?
Bei einer reinen Privatpraxis kann die Kasse auf drei Wegen zahlen.
| Weg | Voraussetzung | Wie viel Sie zurückbekommen |
|---|---|---|
| Notfall | Es war ein Notfall, und kein Kassenarzt war rechtzeitig erreichbar | Die Praxis rechnet mit der Organisation der Kassenärzte zu den Kassenpreisen ab, Sie sehen in der Regel keine Rechnung |
| Vorherige Zustimmung der Kasse | Ein medizinischer oder sozialer Grund für diese Praxis und eine mindestens gleichwertige Versorgung | Bis zur Höhe des Kassenpreises, die Differenz zahlen Sie selbst |
| Die Kasse hat nicht geholfen | Die Kasse konnte eine dringende Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat eine notwendige Leistung zu Unrecht abgelehnt | Die entstandenen Kosten, soweit die Leistung notwendig war |
Ohne einen dieser Wege bleibt eine geplante Behandlung in einer reinen Privatpraxis eine Leistung, die Sie selbst zahlen. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung medizinisch sinnvoll war. Fragen Sie bei geplanten Behandlungen deshalb vorher, nicht nachher.
Eine Privatpraxis rechnet nach der Gebührenordnung für Ärzte ab, oft zum 2,3-fachen Satz oder höher. Die Kasse zahlt dagegen höchstens den Kassenpreis, also den Betrag, den dieselbe Behandlung bei einem Kassenarzt gekostet hätte. Die Differenz zahlen Sie in jedem Fall selbst.
Ein medizinischer oder sozialer Grund für die Zustimmung kann zum Beispiel eine seltene Diagnose sein, für die kein Kassenarzt in zumutbarer Entfernung die passende Spezialisierung hat. Ein bloßer Wunsch nach einer bestimmten Praxis oder nach kürzerer Wartezeit reicht nicht.
Für Privatversicherte gilt etwas anderes: Ihr Versicherer erstattet, was der Tarif als medizinisch notwendig anerkennt. Dieser Text behandelt nur die gesetzliche Krankenversicherung.
Was gilt, wenn Sie Geld zurück wählen?
Sie können bei Ihrer Kasse eine andere Abrechnung wählen. Dann zahlen Sie zuerst selbst und bekommen einen Teil zurück. Der Fachbegriff dafür ist Kostenerstattung. Das öffnet aber nicht jede Privatpraxis, denn es gilt nur für Ärzte mit Kassenzulassung. Bei einem Arzt ohne Kassenzulassung braucht es zusätzlich die vorherige Zustimmung der Kasse.
Sie melden die Wahl Ihrer Kasse vor der ersten Behandlung, nicht nachträglich mit der ersten Rechnung. Wer sich erst mit der Rechnung meldet, riskiert eine Ablehnung.
An die Wahl sind Sie mindestens drei Monate gebunden. In dieser Zeit können Sie nicht zur Abrechnung mit der Gesundheitskarte zurückwechseln. Melden Sie die Wahl deshalb erst an, wenn Sie sich sicher sind. Die Kasse zahlt höchstens den Kassenpreis und darf bis zu 5 Prozent für Verwaltungskosten abziehen.
Was klären Sie vor dem Termin?
Wer eine Erstattung anstrebt, klärt die Kostenfrage vor der Behandlung, nicht danach.
- Fragen Sie die Praxis, ob sie eine Kassenzulassung hat. Ohne sie ist eine automatische Erstattung ausgeschlossen.
- Rufen Sie vor dem Termin Ihre Kasse an, und schildern Sie den medizinischen oder sozialen Grund, warum Sie diese Praxis wählen.
- Bitten Sie um eine schriftliche Zusage der Kasse, bevor die Behandlung beginnt. Eine mündliche Auskunft reicht im Streitfall oft nicht.
- Lassen Sie sich den voraussichtlichen Rechnungsbetrag in Textform geben, damit Sie die spätere Rechnung prüfen können.
- Reichen Sie die Originalrechnung zusammen mit der Zusage bei der Kasse ein, und bewahren Sie eine Kopie auf.
War es ein Notfall, bei dem kein Kassenarzt rechtzeitig erreichbar war?
Die Praxis rechnet direkt mit der Organisation der Kassenärzte ab, zu den Kassenpreisen. Sie sehen in der Regel keine eigene Rechnung.
Hat die Kasse der Behandlung vorher schriftlich zugestimmt?
Sie bekommen die Behandlung bis zum Kassenpreis erstattet. Die Differenz zur Privatrechnung zahlen Sie selbst.
Hat die Kasse eine notwendige Leistung zu Unrecht abgelehnt oder nicht rechtzeitig erbracht?
Sie können die Kosten zurückverlangen, soweit die Leistung notwendig war. Belegen Sie das mit der Absage oder einem Nachweis der Wartezeit.
Ohne Zustimmung, Notfall oder Fehler der Kasse zahlen Sie die volle Privatrechnung selbst.
Was zahlen Sie in jedem Fall selbst?
Diese Kosten bleiben in jedem Fall bei Ihnen, egal welchen Weg Sie gehen. Welche Hautarzt-Leistungen die Kasse zahlt und welche nicht, hängt vom Anlass ab.
- Der Aufschlag über dem Kassenpreis, wenn die Kasse nur bis zum Kassenpreis erstattet.
- Jede Leistung ohne medizinischen Anlass, etwa eine rein ästhetische Behandlung.
- Der Verwaltungsabzug von bis zu 5 Prozent, wenn Sie Geld zurück gewählt haben.
- Die Umsatzsteuer auf kosmetische Leistungen.
Ein Punkt der Preisliste ist 5,82873 Cent wert. Wie daraus die Preise auf einer IGeL-Rechnung beim Hautarzt entstehen, lässt sich nachrechnen.
Das ist keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall. Lassen Sie sich beraten, wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Kasse eine Rechnung übernehmen muss.
Häufige Fragen
Dürfen Sie als gesetzlich Versicherter zu einem Hautarzt ohne Kassenzulassung gehen?
Ja, Sie dürfen als gesetzlich Versicherter jede Praxis aufsuchen, auch eine reine Privatpraxis. Der Behandlungsvertrag ist frei. Eine automatische Erstattung durch Ihre Krankenkasse ist damit aber nicht verbunden.
Erstattet die Krankenkasse die Rechnung einer reinen Privatpraxis?
Nur in drei Fällen zahlt die Krankenkasse die Rechnung einer reinen Privatpraxis. Das sind ein Notfall, die vorherige Zustimmung der Kasse mit medizinischem oder sozialem Grund und ein Fehler der Kasse, etwa eine zu Unrecht abgelehnte Leistung. Ohne einen dieser Wege zahlen Sie die volle Rechnung selbst.
Was ändert sich, wenn ich bei der Krankenkasse Kostenerstattung wähle?
Sie zahlen die Rechnung zuerst selbst und bekommen von der Kasse höchstens den Kassenpreis zurück, abzüglich bis zu 5 Prozent Verwaltungskosten. Das gilt nur für Ärzte mit Kassenzulassung und muss vor der ersten Behandlung bei der Kasse angemeldet werden. Bei einem Arzt ohne Kassenzulassung braucht es zusätzlich die vorherige Zustimmung der Kasse.
Wie lange bin ich daran gebunden, Arztrechnungen erst selbst zu zahlen?
Wählen Sie bei Ihrer Krankenkasse, Rechnungen erst selbst zu zahlen und Geld zurückzubekommen, sind Sie daran mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden, also drei Monate. In dieser Zeit können Sie nicht zur Abrechnung mit der Gesundheitskarte zurückwechseln. Melden Sie die Wahl deshalb erst an, wenn Sie sicher sind.
Zahlt die Krankenkasse bei einem Notfall in einer Privatpraxis?
Ja, bei einem Notfall, in dem kein Kassenarzt rechtzeitig erreichbar war, rechnet die Praxis direkt mit der Organisation der Kassenärzte ab, zu den Kassenpreisen. Sie sehen dann in der Regel keine eigene Rechnung. Ohne Notfall entfällt dieser Weg.
Wie hoch ist die Erstattung, wenn die Kasse eine Privatarztrechnung übernimmt?
Außer bei einem Fehler der Kasse erstattet sie höchstens den Kassenpreis, abzüglich eines möglichen Verwaltungsabzugs von bis zu 5 Prozent. Die Differenz zur oft höheren Privatrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte zahlen Sie selbst.
